
Quelle: Lachenmaier Werkzeugbau
Am 29. Dezember 2009 ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Kraft getreten.
Einige Kunden der Kunststoffverarbeiter und der Werkzeugbauunternehmen forderten teilweise eine Kennzeichnung der für Sie gebauten Spritzgießwerkzeuge mit der CE-Kennzeichnung. Diese Forderungen beruhen in der Regel nicht auf einer gesetzlichen Forderung oder dem gestiegenen Schutzbedürfnis des Bedienungspersonals, sondern auf ökonomischen Gründen.
Spritzgießwerkzeuge erfüllen nicht die Definitionen von Maschinen. Sie werden im Artikel 2 b unter „auswechselbare Ausrüstungen“ per Begriffsbestimmung als Werkzeuge aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen und können auch nicht als unvollständige Maschinen abgesehen werden.
Ein Werkzeug ist letztendlich ein Hilfsmittel zur Formgebung von Rohstoffen, bzw. um Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) in eine vorgegebene Gestalt zu bringen.
Für die Übertragung der Begrifflichkeiten aus den Rechtsgrundlagen in den Sprachgebrauch der Kunststoffindustrie kommt erschwerend hinzu, dass sich der Begriff „Werkzeuge“ für Spritzgießwerkzeuge, bislang auch oftmals -formen genannt, erst in der jüngsten Zeit durchgesetzt hat. So wurde der Begriff Werkzeug auch in dem Grundlagenwerk „Form, Werkzeug und Recht – Vertragsleitfaden für die Kunststoff verarbeitende Industrie“ des GKV Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V. und der Broschüre „Formteilentwicklung und Werkzeugbau – Grundsätze zur Konzeption und Tolerierung“ von TecPart Verband Technische Kunstoff-Produkte e.V. eingeführt.
Fazit: Spritzgießwerkzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, somit darf der Hersteller weder eine CE-Kennzeichnung anbringen noch eine EG-Konformitätserklärung abgeben oder eine Einbauerklärung ausstellen.
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